Anfechtung der Rechtsgültigkeit des Betongutachtens für die Freizeitanlage Heloponte durch die Ingenieurgesellschaft Reitz und Pristl

Daniele Saracino - Brunnenfeldstraße 34a - 34547 Bad Wildungen


Bad Wildungen, den 27.10.2023

Sehr geehrte Mitglieder des Magistrats der Stadt Bad Wildungen,

Als Stadtverordneter ist es unerlässlich, die Legitimität und Rechtsgültigkeit von Gutachten zu verstehen, die die Grundlage für Entscheidungen betreffend öffentlicher Einrichtungen und Infrastruktur bilden. In Bezug auf das von der Ingenieurgesellschaft Reitz und Pristl am 09. Oktober veröffentlichte Betongutachten für die Freizeitanlage Heloponte in Bad Wildungen ist zu bemerken, dass dieses Ingenieurbüro nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen agiert.

Gemäß § 36 des Gewerbeordnung (GewO) können Personen als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige tätig werden, wenn sie besondere Sachkunde, Zuverlässigkeit und die für die Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung nachweisen können. Diese Bestellung erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder eine vergleichbare Behörde und beinhaltet eine Eidabnahme, mit der der Gutachter zur Objektivität und Unabhängigkeit verpflichtet wird.

Die Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger stellt sicher, dass die erstellten Gutachten den erforderlichen Standards entsprechen und in gerichtlichen sowie behördlichen Verfahren anerkannt werden können. Dies stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung von Bauwerken und Anlagen dar, insbesondere wenn es um die Sicherheit und Konformität mit baurechtlichen Vorschriften geht.

Das Fehlen des Nachweises einer solchen Bestellung und Vereidigung bei der Ingenieurgesellschaft Reitz und Pristl wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit und der Verlässlichkeit des vorgelegten Betongutachtens auf.

In einem zusätzlichen Kontext ist es wesentlich zu betonen, dass die Ingenieurgesellschaft Reitz und Pristl aufgrund ihrer Beteiligung an einem potentiellen Neubau, von dem sie finanziell profitieren würden, befangen ist. Diese Befangenheit untergräbt die erforderliche Objektivität und Unabhängigkeit, die für die Erstellung eines solchen Gutachtens notwendig sind. Es ist daher rechtlich und ethisch nicht vertretbar, dass dieses Ingenieurbüro ein solches Gutachten erstellt. Die damit verbundene Befangenheit stellt einen klaren Interessenskonflikt dar, der die Integrität und Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft in Frage stellt.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Stadtverordnetenversammlung dies berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen ergreift, um die notwendige rechtliche und technische Überprüfung durch einen entsprechend qualifizierten und bestellten Sachverständigen sicherzustellen.

Alle Beschlüsse, die auf Basis von Gutachten dieses Ingenieurbüros gefasst wurden, müssen aufgrund der dargelegten Umstände aufgehoben werden.

Mit freundlichen Grüßen, Daniele Saracino

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